Eine Immobilie ist eine unbewegliche Sache (lat.: immobilis: unbeweglich). Anders als bewegliche Sachen (Kfz, Möbel) unterliegen sie besonderen rechtlichen Vorschriften. Für unbebaute Grundstücke ist auch die Bezeichnung „Liegenschaft“ gebräuchlich, für bebaute Grundstücke „Anwesen“. Je nach der Art ihrer Nutzung lassen sich Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien oder betriebliche Immobilien unterscheiden.
Auch die Motivation, eine Immobilie zu kaufen, spielt eine Rolle. Dann geht es um Renditeimmobilien oder Anlageimmobilien. Bestehende Immobilien werden als Bestandsimmobilien bezeichnet. Wird die Immobilie neu errichtet, ist sie ein Neubau. Immobilien werden selbst bewohnt oder vermietet. Erhaltenswerte ältere Immobilien stehen oft unter Denkmalschutz und dürfen nur nach Denkmalschutzrichtlinien saniert und verändert werden.
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Da Immobilien erhebliche Bedeutung haben, werden sie in amtlichen Liegenschaftskatastern und Grundbüchern erfasst. Ihre Zuordnung zu einem bestimmten Eigentümer und ihr Verkauf und die Belastung mit Grundpfandrechten, Grunddienstbarkeiten oder Reallasten richtet sich nach dem besonderen Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1018 ff BGB). Wird eine Immobilie verkauft, muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden (§ 311b BGB).
Der Grundstückskaufvertrag enthält die notariell beurkundete Einigung über den Eigentumsübergang vom Verkäufer auf den Erwerber und die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Der Vorgang wird als Auflassung bezeichnet. Der Verkauf einer Immobilie löst Grunderwerbsteuer aus. Diese ist in den Bundesländern unterschiedlich hoch. Sie beträgt in Bayern 3,5 %, im Saarland 6,5 %. Zudem wird jeder Grundstückseigentümer fortlaufend mit der Grundsteuer belastet.
Beleihung von Immobilien
Da Immobilien hohe Sicherheit bieten, sind sie nicht nur beleihbar, sondern werden auch zu besonders günstigen Zinssätzen (Hypothekenzinsen) beliehen. Um den Kreditgeber abzusichern, kann im Grundbuch zu Lasten der Immobilie ein Grundpfandrecht eingetragen werden, das den Kreditgeber ermächtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers (im Regelfall auch der Eigentümer des Grundstücks) die sofortige Zwangsvollstreckung in die Immobilie zu betreiben.
Grundstücke haben einen Verkehrswert, nach dem sich beim Verkauf der Kaufpreis und bei der Beleihung der Beleihungswert berechnen. Zur Wertermittlung kann auf die „Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken“ (Immobilienwertermittlungsverordnung) zurückgegriffen werden. Die Verordnung ermittelt den Verkehrswert je nach Art der Immobilie nach dem Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren.
Ansonsten orientiert sich der Verkehrswert letztlich danach, was ein Kaufinteressent bereit ist, als Kaufpreis für die Immobilie zu bezahlen. Die beständig positive Entwicklung der Verkehrswerte hat die Einschätzung begründet, Immobilien auch als „Betongold“ zu bezeichnen.