Wer allein erbt, ist Alleinerbe. Wer zusammen mit anderen erbt, ist Miterbe und Mitglied der mit dem Erbfall entstehenden Erbengemeinschaft. Miterbe wird, wer infolge der gesetzlichen Erbfolge als gesetzlicher Erbe berufen ist oder wer durch den Erblasser im Wege einer letztwilligen Verfügung als Erbe neben anderen Erben bestimmt wurde.
Auch wenn sich der einzelne Miterbe als Eigentümer und Rechtsnachfolger des Erblassers fühlt, ist er dennoch nur Gesamthandsberechtigter. Dies bedeutet, dass jedem Miterben zwar das ganze Nachlassvermögen gehört, er in seiner Verfügungsmacht durch die Mitberechtigung der anderen Miterben aber beschränkt ist. Jedem Miterben gehören also zwei Vermögensmassen: Sein eigenes Privatvermögen und die gesamthänderische Beteiligung am Nachlass als Sondervermögen. Die Miterben sind damit aufeinander angewiesen. Sie können Verfügungen über den Nachlass und einzelne Vermögensgegenstände nur gemeinschaftlich treffen. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, kann der einzelne Miterben nicht die Immobilie verkaufen, jedenfalls nicht gegen den Willen der anderen Miterbe, selbst wenn er den Verkauf aus wirtschaftlichen Gründen für absolut zweckmäßig erachtet. Es genügt, wenn ein einzelner Miterbe sich dem Verkauf verweigert. Will der Erblasser diese Situation vermeiden, kann er die Immobilie auch im Wege eines Vermächtnisses oder einer Teilungsanordnung einem bestimmten Erben zukommen lassen.
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Miterben können nicht allein verfügen
Will der Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen, kann er nur über den Nachlass im Ganzen verfügen (also verkaufen, verpfänden, belasten, abtreten). Er hat keine Möglichkeit, über seinen Anteil an einzelnen Vermögensgegenständen zu verfügen, auch dann nicht, wenn die übrigen Miterben zustimmen (§ 2033 BGB). Verfügen kann allerdings mit Zustimmung der übrigen Miterben, wenn er über einen einzelnen Vermögensgegenstand im Ganzen verfügt.
Beispiel: Gehört neben anderen Vermögenswerten auch eine Immobilie zum Nachlass, kann der einzelne Miterbe seinen Anteil an der Immobilie nicht verkaufen oder mit einer Grundschuld belasten. Stimmen die Miterben zu, kann er allerdings die Immobilie insgesamt verkaufen oder auch belasten. Der Erlös steht aber stets der Erbengemeinschaft zu.
Will der Miterbe seinen Anteil liquide machen, gewährt ihm das Gesetz die Möglichkeit, seinen Anteil am Nachlass als Ganzes zu verkaufen. Es handelt sich dann um einen Erbschaftskauf, den der Miterbe mit dem Erwerber notariell beurkunden muss (§ 2371 BGB). Um zu vermeiden, dass eine fremde Person in die Erbengemeinschaft eintritt, haben die übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB). Findet sich kein kaufbreiter Dritter, bleibt dem Miterben nur, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben. Bewegliche Vermögenswerte sind dann im Wege des Pfandverkaufs zu verwerten. Immobilien unterliegen der Teilungsversteigerung.
Solange die Erbengemeinschaft besteht und nicht auseinandersetzt wird, muss der Nachlass und insbesondere eine Immobilie unterhalten und verwaltet werden. Dem Grundsatz nach bedarf jede Maßnahme dem Einverständnis aller Miterben. Lediglich Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, die der Erhaltung, Nutzung und Mehrung des Nachlasses dienen, erlauben Entscheidungen nach Stimmenmehrheit. Notwendige unaufschiebbare Maßnahmen können in Ausnahmefällen auch durch einen einzelnen Miterben vorgenommen werden (§ 2038 BGB).