Verzugszinsen aus Kaufvertrag

Bei Fälligkeit ist der im Immobilienkaufvertrag vereinbarte Kaufpreis zahlbar. Um den Käufer zu motivieren, fristgerecht zu zahlen, wird in der Regel ein Verzugszins vereinbart. Ist der Zahlungstermin für den Kaufpreis kalendermäßig bestimmt (z.B. der Kaufpreis ist fällig und zahlbar am 30. Juni 2017), tritt mit Fälligkeit automatisch der Verzug ein (§ 286 Abs. II Nr. 1 BGB). Im Kaufvertrag steht dann meist klarstellend, dass der Käufer bei Fälligkeit des Kaufpreises in Verzug kommt, ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung bedarf.

Unsere ausführliche Beschreibung zu Verzugszinsen finden Sie unter:

Blogbeitrag – Verzugszinsen aus Kaufvertrag geltend machen

Teils wird die Fälligkeit nochmals hinausgeschoben, als der Kaufpreis beispielsweise frühestens acht Tage nach Zugang der Fälligkeitsmitteilung des Notars zur Zahlung fällig gestellt wird. Auch hängt die Fälligkeit mithin davon ab, ob dem Notar alle Genehmigungen vorliegen, die für den Vollzug des Kaufvertrages wichtig sind (Verzicht der Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht, Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubiger, nicht aber Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes wegen der Grunderwerbsteuer).

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Kaufvertrag  – Zeitpunkt der Verzugszinsen

Ab dem Zeitpunkt des Verzuges muss der Erwerber Verzugszinsen zahlen. Diese können ausdrücklich in Kaufvertrag vereinbart sein. Ansonsten gilt der gesetzliche Verzugszinssatz. Dieser beträgt nach § 288 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz, der zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres von der Deutschen Bundesbank neu festgesetzt wird, betrug per 1.7. 2017 = minus 0,88 %. Da dieser Basiszinssatz negativ ist, würde der Verzugszinssatz 4,12 % betragen.

Verzugszinsen auf Zinsen gibt es allerdings nicht (§ 289 BGB). Sollte gegen den Käufer nach der Beurkundung des Kaufvertrages ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, könnte der Verkäufer zunächst nur den Kaufpreis reklamieren. Eventuelle Verzugszinsen kämen erst in Betracht, wenn die Hauptforderungen aller Gläubiger bedient werden. Um das Risiko eines Zahlungsausfalls des Käufers abzumildern, sollte ein Verkäufer vor der Beurkundung des Kaufvertrages auf einem Finanzierungsnachweis durch den Käufer bestehen

In der Regel unterwirft sich der Erwerber wegen der Zahlung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Die Einbeziehung der Verzugszinsen in diese Unterwerfungsklausel ist nur zulässig, wenn sich auch die Fähigkeit kalendermäßig aus der Kaufvertragsurkunde ergibt. Ist der Verzugsbeginn nicht im Kaufvertrag festgelegt, können Verzugszinsen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit nicht in die Vollstreckungsklausel einbezogen werden. Sollen sie einbezogen werden, muss zusätzlich auch der Verzugsbeginn kalendermäßig bestimmt werden. Will der Erwerber die Voraussetzungen des Verzugs beanstanden, kann er im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage die Forderung des Verkäufers bestreiten und deren Vollstreckung verhindern.

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