Ist der Notar auch gleichzeitig Berater einer Vertragspartei?

Notare sind unparteiische Betreuer der Beteiligten (§ 14 BnotO). Sie sind nicht die Vertreter einer Partei. Ihre Aufgabe besteht in der Vertragsgestaltung im Hinblick auf die Erstellung rechtswirksamer Urkunden. Notare sind lediglich verpflichtet, den „Willen der Beteiligten zu erforschen, den maßgeblichen Sachverhalt zu klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und sodann deren Erklärungen klar und unzweideutig in der Vertragsurkunde wiederzugeben“.

Dabei sollte ein Notar darauf achten, dass „Irrtümer und Zweifel vermieden, sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden“ (§ 17 BeurkG). Die Pflicht des Notars, Verkäufer und Käufer über die rechtliche Tragweite eines Immobilienkaufvertrages zu beraten, geht nur so weit, wie die Beratung für das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrages und seines Vollzugs erforderlich ist. Aus dieser Vorgabe des Gesetzes folgt, dass die Pflicht, die Beteiligten rechtlich zu belehren oder zu beraten, inhaltlich eingeschränkt ist.

Wollen Sie zum Beispiel eine Immobilie in Berlin verkaufen, ist der Notar auf keinen Fall verpflichtet, Sie über die wirtschaftlichen oder steuerlichen Konsequenzen des Verkaufs Ihrer Immobilie zu informieren oder gar zu beraten. Er ist gerade nicht der Wirtschafts- oder Steuerberater der Beteiligten. Er ist allerdings verpflichtet, Sie auf potenzielle Risiken hinzuweisen, die Sie aus Rechtsunkenntnis nicht erkennen können. So wird er zum Beispiel im Notartermin informieren, dass der Käufer den Kaufpreis erst zahlen braucht, wenn die Auflassungsvormerkung im Grundbuch mindestens beantragt ist oder der Verkäufer die notwendigen Löschungsbewilligungen von eventuell im Grundbuch eingetragener Gläubiger gewährleisten kann.

Insoweit obliegt dem Notar weniger eine Belehrungspflicht als vielmehr eine Warn- und Hinweispflicht. Wichtig ist stets, dass der Notar unparteiisch und neutral bleibt und sein Interesse darauf ausrichtet, dass der Kaufvertrag aus Sicht beider Parteien zügig und problemlos vollzogen werden kann. Soweit dabei rechtliche Probleme auftreten, sollten Sie sich vorab anwaltlich beraten lassen. Die eigentliche Rechtsberatung obliegt weder dem Notar noch dem Immobilienmakler. Sie ist Rechtsanwälten vorbehalten. Als Berliner Immobilienmakler empfehlen wir Ihnen gerne die dafür zuständigen Abteilungen.

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am . Setze ein Lesezeichen auf den permalink.

Zur Verfügung gestellt von:

immoeinfach.de – Ihr Berliner Makler

Wir beraten Sie gerne kostenlos zu Ihren Anliegen. Auch beim Verkauf Ihrer Immobilie sind wir für Sie da!

Immobilie verkaufen Berlin Wohnung verkaufen Berlin
immoeinfach immobilienmakler grafik