Notartermin

Kaufverträge über Grundstücke müssen notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Es ist in der Praxis üblich, dass der Kaufinteressent, der ein Grundstück kaufen möchte und im Regelfall auch die Notarkosten zahlt, den Notar aussucht und den Notartermin vereinbart. Grundlage der Notartätigkeit ist das Beurkundungsgesetz. Notartermine können bei jedem deutschen Notar erfolgen, auch wenn Notare grundsätzlich nur innerhalb ihres Amtsbezirks tätig werden. In Baden-Württemberg sind noch bis 1.1.2018 die Amtsnotariate zuständig, danach nehmen auch hier freiberufliche Notare die Notartermine wahr.

Zur Vorbereitung des Notartermins empfiehlt sich, den Notar zumindest stichwortartig zu informieren, was zu welchen Konditionen protokolliert werden soll. Insbesondere sind ihm die Personalien von Käufer und Verkäufer mitzuteilen sowie die maßgeblichen Daten, die das Grundstück betreffen. Um Fehlerquellen zu vermeiden, sollte der Notar das Grundbuch einsehen und darf nur darauf verzichten, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Risiken auf eine Grundbucheinsicht verzichten. Soll der Notar das Baulastenverzeichnis einsehen, muss er ausdrücklich dazu beauftragt werden.

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Vollmacht im Notartermin

Zum Notartermin haben die Parteien ihren Pass oder Personalausweis mitzubringen, es sei denn, sie sind dem Notar persönlich bekannt. Ist eine Partei juristische Person (GmbH, eingetragener Verein) muss der Vertreter seine Vertretungsbefugnis anhand eines Registerausdrucks nachweisen. Will sich eine Partei im Notartermin vertreten lassen, kann sie den Kaufvertrag zunächst als vollmachtloser Vertreter beurkunden, so dass die vertretene Partei den Vertrag im Nachhinein in einem weiteren Notartermin persönlich vor dem Notar genehmigen kann.

Alternativ kann der Vertreter auch eine notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen und den Vertrag dann selbst rechtswirksam beurkunden. Im Notartermin muss der Notar den Text der Urkunde den beteiligten Vertragsparteien vorlesen, von ihnen genehmigen und eigenhändig unterschreiben lassen.

Vor dem Notartermin ist der Wille der Beteiligten zu klären

Der Notar ist verpflichtet, vor der Beurkundung im Notartermin abzuklären, was die Beteiligten genau wünschen, „sie über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in die Niederschrift aufzunehmen“. Er soll darauf achten, „unerfahrene und ungewandte Beteiligte“ angemessen zu informieren (§ 17 Abs. I BeurkG). Ist einer der Beteiligten Verbraucher, soll der Notar den Vertragsentwurf möglichst zwei Wochen vor der Beurkundung zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, soll er die Gründe dafür in der Niederschrift angeben (§ 17 Abs. IIa Nr. 2 BeurkG).

Will der Erwerber den Kaufpreis für das Grundstück finanzieren, kann er im gleichen Notartermin auch die dafür notwendige Grundschuld zugunsten des Kreditgebers beurkunden.

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