Wann wird ein Energieausweis benötigt?

Die Energieeinsparverordnung verpflichtet jeden Eigentümer als Verkäufer eines bebauten Grundstücks oder von Wohnungs- und Teileigentum, dem potenziellen Käufer spätestens im Besichtigungstermin einen sogenannten Energieausweis zugänglich zu machen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Sie die Immobilie freihändig verkaufen oder einen Immobilienmakler mit dem Verkauf beauftragen. Wer die Pflicht missachtet, riskiert Geldbußen bis zu 25.000 €.

Der Energieausweis für Wohngebäude gibt Auskunft, wie der Energieverbrauch des Gebäudes bewertet ist, ob es sich also um ein sparsames Haus oder eine Energieschleuder handelt. Denn der Interessent soll damit die Möglichkeit haben, vor dem Kauf verschiedene Objekte am Markt miteinander zu vergleichen. In Betracht kommen gemäß der Energieeinsparverordnung der Energiebedarfsausweis und Energieverbrauchsausweis. Der Energieverbrauchsausweis basiert auf dem Energieverbrauch in den zurückliegenden drei Jahren und wird nach dem tatsächlichen Energieverbrauch berechnet.

Der Energiebedarfsausweis betrifft Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die bis 1977 erbaut wurden und noch nicht energetisch saniert wurden. Für Wohngebäude, die zwischenzeitlich saniert wurden und den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung erreicht haben, besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und dem kostengünstigeren Energieverbrauchsausweis. Gleiches gilt für alle Wohngebäude, die nach 1978 errichtet wurden. Der Energiebedarfsausweis analysiert den Zustand des Hauses und nicht das Verhalten der Bewohner beim Energieverbrauch. Wir als Immobilienmakler informieren Sie selbstverständlich, welchen Energieausweis Sie für Ihr Objekt benötigen und beschaffen diesen für unsere Kunden schnell und günstig.

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