Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht erteiltes Zeugnis, in dem über die Person des Erben, den Umfang des Erbrechts sowie die Anordnung einer Nacherbfolge oder einer Testamentsvollstreckung informiert wird. Der Erbschein begründet ähnlich dem Grundbuch die Vermutung, dass sein Inhalt richtig und vollständig ist. Der dadurch bedingte öffentliche Glaube schützt gutgläubige Dritte in ihrem Vertrauen, dass die Angaben im Erbschein richtig sind.
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Erbschein – Alleinerbe
Der Erbschein wird als Alleinerbschein erteilt, wenn ein Erbe Alleinerbe ist. Er wird als Teilerbschein erteilt, wenn mehrere Miterben vorhanden sind und ein Miterbe den Erbschein beantragt. Der gemeinschaftliche Erbschein bezeugt bei Miterbenmehrheit die Erbfolge in den gesamten Nachlass. Es bleibt dem einzelnen Miterben überlassen, einen gemeinschaftlichen Erbschein, einen Teilerbschein oder beides zu beantragen. Ist die Höhe der Erbteile noch ungewiss, erteilt das Nachlassgericht auf Antrag auch einen vorläufigen Erbschein, in dem eine noch unbestimmte Erbschaftsquote angegeben wird.
Der Erbschein wird auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Mit dem Antrag auf Erbscheinerteilung bekundet der Erbe, dass er die Erbschaft annimmt. Dazu hat er sein Erbrecht nachzuweisen. Ist er gesetzlicher Erbe, erfolgt der Nachweis durch die Angaben in Personenstandsbüchern. Ist der Erbe testamentarisch bestimmter Erbe, muss er die Verfügung von Todes wegen vorlegen. Fotokopien genügen in Ausnahmefällen. Das Nachlassgericht darf den Erbschein nur erteilen, wenn es davon überzeugt ist, dass alle Angaben richtig sind. Zu diesem Zweck hat es von Amts wegen Ermittlungen anzustellen und gegebenenfalls Beweise zu erheben.
Das Nachlassgericht entscheidet durch Beschluss. Wurde der Erbschein unrichtig oder unbegründet erstellt, muss ihn das Nachlassgericht, notfalls zwangsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung, einziehen.
Da der deutsche Erbschein im Ausland nicht überall anerkannt wird, soll das in 2015 neu eingeführte Europäische Nachlasszeugnis die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle in der Europäischen Union erleichtern. Vor allem, wenn der Erblasser Vermögenswerte im Ausland besitzt und im Inland wohnt, mussten sich die Erben früher an die nach dem jeweiligen nationalen Recht zuständige Behörde wenden, um dort einen Erbnachweis zu erlangen. Diesem kosten- und zeitintensiven Aufwand soll das Europäische Nachlasszeugnis abhelfen. Der Antrag ist an das örtliche Nachlassgericht am letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers zu richten und auf einem dafür eigens vorgehaltenen Formblatt zu formulieren.