Duldungspflicht (BGB)

Die Duldungspflicht ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und beschreibt die Pflicht eines Grundstückseigentümers, bestimmte Einwirkungen auf sein Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht ergibt sich im Einzelfall aus unterschiedlichen Sachverhalten. Braucht ein Grundstückseigentümer eine Beeinträchtigung seines Grundstücks nicht zu dulden, kann er den Störer auf Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verklagen. Der Unterlassungsanspruch ist wiederum ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 BGB).

Nach § 905 BGB erstreckt sich das Recht des Eigentümers an einem Grundstück auf den „Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Erdoberfläche“. Zugleich macht die Vorschrift die Einschränkung, dass der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten kann, die in einer solchen Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Beispiel:

Überflug von Flugzeugen, anders aber, wenn der benachbarte Bauunternehmer fortlaufend den Ausleger seines Baukrans über das angrenzende Grundstück seines Nachbarn bewegt und dieser sich gefährdet fühlt.

Weitere Duldungspflichten ergeben sich aus § 906 BGB , wonach der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von „Gasen, Gerüchen, Rauch, Geräuschen oder Erschütterungen“ insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt (z.B. sonntägliches Grillfeuer). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beeinträchtigung die in Gesetzen und Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschreitet oder eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des benachbarten Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.

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Duldungspflicht und Grenzen

§ 912 BGB begründet eine Duldungspflicht, wenn der Nachbar bei der Errichtung eines Gebäudes unverschuldet über die Grenze baut und der Eigentümer nicht sofort widerspricht (Überbau). Nach § 917 BGB muss der Eigentümer einen Notweg dulden, wenn dem benachbarten Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz fehlt.

Duldungspflichten ergeben sich auch für die Verlegung von Versorgungsleitungen für Gas, Strom und Wasser nach Maßgabe des § 12 Niederspannungsanschlussverordnung für Strom, der Niederdruckanschlussverordnung für Gas und die Verordnung für die Versorgung mit Wasser.

Gemäß § 76 I Telekommunikationsgesetz müssen Grundstückseigentümer die ober- oder unterirdische Verlegung von Telekommunikationsleitungen dulden, soweit sie nicht unzumutbar belastet werden (z.B. durch einen 6 Meter hohen Fernmeldemast oder einen Kabelverteilerkasten).

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