Wie wird der Kaufpreis für Immobilien üblicherweise gezahlt?

Der Kaufpreis ist bei Fälligstellung durch den Notar zahlbar. Der Erwerber wird und braucht den Kaufpreis regelmäßig erst zu zahlen, wenn sichergestellt ist, dass er als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann. Im Regelfall wird dazu zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Im einfachsten Fall zahlt der Erwerber den Kaufpreis auf ein Konto, das ihm der Verkäufer möglichst im Kaufvertrag benannt hat.

Die Zahlung per Scheck sollte allenfalls dann akzeptiert werden, wenn der Käufer sich verpflichtet, einen bankbestätigten Scheck zu übergeben. Keinesfalls sollte sich der Verkäufer auf das Deckungsrisiko des Schecks einlassen. Wollen Sie eine Immobilie verkaufen und auf der Verkäuferseite stehen mehrere Personen, ist im Kaufvertrag anzugeben, welche Beträge jedem einzelnen zustehen. Es kann aber auch ein einziger Zahlungsempfänger angegeben werden, der die Aufgabe übernimmt, den Kaufpreis intern aufzuteilen.

In besonderen Fällen kann auch die Zahlung auf ein Treuhandkonto des Notars vereinbart werden. Die Abwicklung über Treuhandkonten ist zusätzlich gebührenpflichtig. Voraussetzung dafür ist aber, dass hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Vertragsparteien besteht. Sie kann ratsam sein, wenn im Grundbuch eingetragene Altrechte abgelöst werden müssen oder der Käufer den Kaufpreis über mehrere Kredite finanzieren will.

Sofern der Notar Anhaltspunkte hat, dass der Erwerber den Kaufpreis aus dunklen Quellen bezahlt oder der Verdacht der Geldwäsche besteht, muss der Notar den Empfang des Geldes abweisen oder darf das Geld von seinem Konto nicht auszahlen. Wir als Immobilienmakler aus Berlin stehen Ihnen für eine kompetente Beratung gerne zur Verfügung.

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