Notare erstellen Urkunden. Notare sind keine Interessenvertreter einer Partei. Sie sind gemäß der Notarordnung vielmehr unabhängige und unparteiische Betreuer der Beteiligten (§ 14 BnotO). Aus dieser Stellung und Verantwortung heraus ergibt sich die Neutralitätspflicht des Notars. Um diese Neutralität sicherzustellen, darf der Notar nicht an einer Beurkundung mitwirken, wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht.
Ein Interessenkonflikt kann sich daraus ergeben, dass der Notar in Angelegenheiten seines Ehegatten oder seiner Verlobten (gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner) tätig wird oder mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist. Weitere Verbote ergeben sich aus dem Beurkundungsgesetz. Die Art und Weise wie Notare ihr Amt ausüben müssen, ist in § 14 BnotO „Allgemeine Berufspflichten“ in Details beschrieben.
Die Neutralitätspflicht setzt sich darin fort und wird insoweit konkretisiert, als der Notar den „Willen der Beteiligten erforschen und den Sachverhalt aufklären soll und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und deren Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben muss. Dabei hat er darauf zu achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden“ (§ 17 BeurkG). Um einem an der Erstellung der Urkunde beteiligten Verbraucher Gelegenheit zu geben, sich über den Vertragsinhalt klar zu werden, soll der Notar den Entwurf der Urkunde im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung überreichen. Die Parteien können allerdings auf diese Frist verzichten.
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Neutralitätspflicht im Spannungsfeld zu Belehrung
Da der Notar auf die Ausgewogenheit der Verträge achten soll, trifft ihn eine erweiterte Belehrungspflicht: Soweit im Hinblick auf die Vertragsgestaltung rechtliche Unsicherheiten oder Risiken bestehen, soll der Notar den Beteiligten aufzeigen, welche Formulierungen zweckmäßig und welche Sicherungen üblich und möglich sind (z.B. beim Immobilienverkauf Zahlung des Kaufpreises nicht vor Eintragung der Auflassungsvormerkung). Allerdings ist es nicht seine Aufgabe, die Beteiligten über die wirtschaftlichen Aspekte einer Beurkundung zu informieren. So geht es den Notar nichts an, welche Kaufpreishöhe die Vertragsparteien eines Immobilienkaufvertrages vereinbaren oder ob es sinnvoll ist, eine Immobilie überhaupt zu kaufen.
Auch über steuerliche Aspekte hat der Notar grundsätzlich nur eingeschränkt zu belehren (z.B. Information über den Anfall der Grunderwerbsteuer oder Ablauf der Spekulationsfrist). Soweit die Vertragsparteien ausdrücklich um eine Information ersuchen, muss der Notar selbst entscheiden, ob er Auskunft gibt und damit eventuell für fehlerhafte Angaben die Haftung übernehmen will. Ausnahmsweise ist der Notar bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden verpflichtet, die Beteiligten auf eine eventuell bestehende Steuerpflicht hinzuweisen.
Nicht selten begeben sich Notare auf eine Gratwanderung, wenn sie zwischen der Neutralitätspflicht und ihrer Pflicht, unerfahrene Beteiligte vor Benachteiligungen zu bewahren, agieren müssen. Sofern ein Beteiligter ausdrücklich Rechtsberatung für erforderlich hält, muss er einen Rechtsanwalt konsultieren und seine Interessen rechtlich vorprüfen lassen. Das Ergebnis kann dann in die Vertragsgestaltung des Notars einfließen.