Welche Haftungsrisiken trägt der Immobilienverkäufer?

Wenn Sie eine Immobilie verkaufen, so geschieht dies im Regelfall so wie sie steht und liegt („gekauft wie gesehen“). Sie vereinbaren im notariellen Kaufvertrag also standardmäßig einen Gewährleistungsausschluss. Dann haften Sie für unter normalen Umständen aus Sicht des Käufers erkennbare Mängel nicht. Ein Haftungsrisiko begründen Sie aber dann, wenn Sie im Kaufvertrag irgendwelche Eigenschaften ausdrücklich zusichern und den Erwerber in den Glauben versetzen, dass alles so ist, wie Sie es behaupten.

Sichern Sie beispielsweise zu, dass Sie das Gebäude vor einigen Jahren vollständig neu errichtet haben, während Sie tatsächlich Bauteile des zuvor weitgehend abgerissenen Gebäudes in den Neubau integriert haben, handelt sich nicht mehr um einen Neubau. Der Käufer kann dann Gewährleistungsansprüche geltend machen. Besonders kritisch wird die Situation, wenn Sie Mängel der Immobilie arglistig verschweigen, indem Sie davon ausgehen, dass der Interessent bei Kenntnis des Mangels Ihre Immobilie nicht kaufen würde. Erwähnen Sie also beispielsweise nicht, dass die Kellerwände hinter den neu aufgebrachten Gipskartonplatten feucht sind, handeln Sie arglistig.

Sie riskieren, dass der Erwerber den Kaufvertrag anficht und rückgängig macht. Ein Haftungsrisiko kann sich auch dann ergeben, wenn Ihre Immobilie vermietet ist, Sie dem Erwerber im Kaufvertrag zugesichert haben, dass der Mieter auszieht und der Mieter dann den Auszug verweigert. Haftungsrisiken können sich auch daraus ergeben, dass Sie die Gegebenheiten im Hinblick auf Erschließungskosten und Anliegerbeiträge falsch einschätzen oder im Grundbuch Belastungen oder Rechte Dritter eingetragen sind, deren Löschung sich als problematisch oder unmöglich erweist. Lassen Sie sich von uns als kompetente Immobilienmakler aus Berlin gerne beraten.

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