Der Eigentümer eines Grundstückes kann andere von Einwirkungen auf sein Grundstück ausschließen (§ 903 BGB). Die örtliche Lage zweier Grundstücke zueinander kann jedoch die Notwendigkeit entstehen lassen, dass der Eigentümer eines Grundstücks einem Nachbarn bestimmte Nutzungsrechte auf seinem Grundstück einräumt. Typisches Beispiel ist ein Hinterliegergrundstück, das keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum hat. Will dieser Eigentümer sein Grundstück nutzen, ist er zwangsläufig darauf angewiesen, dass er über ein angrenzendes Grundstück zu Fuß auf sein Grundstück gehen (Gehrecht) oder mit einem Fahrzeug fahren (Fahrrecht) kann. Zu diesem Zweck kann der Eigentümer des „dienenden“ Grundstücks sein Grundstück zugunsten des „herrschenden“ Grundstücks des Nachbarn belasten und ihm erlauben, auf seinem Grundstück gewisse Handlungen vorzunehmen. Will ein Eigentümer seine Immobilie verkaufen, bleibt dieses Recht bestehen.
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Unsere ausführliche Beschreibung zum Geh- Fahr- und Leitungsrecht finden Sie unter:
Blogbeitrag – Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Notwegerecht: Geh- und Fahrrecht
§ 917 BGB greift diesen Fall ausdrücklich auf und gewährt dem Hinterlieger ein Notwegerecht in der Form eines Geh- und Fahrrechts, wenn er zur ordnungsgemäßen Benutzung darauf angewiesen ist, über das dienende Grundstück des Nachbarn zu gehen oder zu fahren. Dieser Fall wird auch relevant, wenn ein Grundstück aufgeteilt wird und der hintere Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsraum abgeschnitten wird. Dann hat der Eigentümer des Grundstücksteils, über das die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zum hinteren Teil zu dulden (§ 918 BGB). Insbesondere dann, wenn dieser Grundstücksteil verkauft werden soll, muss der Zugang gewährleistet werden.
Besteht dieses Nutzungsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des anderen Grundstücks, also auch zugunsten eines Erwerbers, handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB). Besteht das Recht nur zugunsten der Person eines konkret bezeichneten Nachbarn, spricht das Gesetz von einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB).
Die persönlich beschränkte Dienstbarkeit ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Sollen Dienstbarkeiten dieser Art rechtsverbindlich vereinbart werden, müssen sie notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Ob und inwieweit sich solche Geh- und Fahrrechte aufgrund einer vielleicht jahrhundertealten Übung als Gewohnheitsrecht etabliert haben, ist oft streitig.
Öffentliches Leitungsrecht
Geht es um ein öffentliches Leitungsrecht, ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften regelmäßig verpflichtet, Versorgungsleitungen, Telekommunikationsleitungen oder das Anbringung von technischen Vorrichtungen für die Straßenbeleuchtung oder Straßenschilder auf seinem Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht hat ihre Grenzen in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz, wenn einem Grundstückseigentümer beispielsweise zugemutet wird, die Errichtung oberirdischer und weithin sichtbarer sowie auf Dauer erstellter Anlagen (6 m hoher Fernmeldemast) entschädigungslos hinzunehmen.