Hammergrundstück

Ein Hammergrundstück ist ein Grundstück, bei dem zwei Grundstücke hinter einander liegen. Da die Fläche des hinteren Grundstücks, mit der Straßenanbindung als Stiel, an den Kopf eines Hammers erinnert, hat sich die Bezeichnung Hammergrundstück eingebürgert. Eine andere Bezeichnung ist Hinterliegergrundstück oder hinterliegendes Grundstück.

Problematik

Das Hammergrundstück zeichnet sich dadurch aus, dass es eine eigene Zufahrt hat und zur praktischen Nutzung nach dem Grundstücksrecht auch darauf angewiesen ist. Da die Zuwegung der hinteren Fläche über die vordere Fläche erfolgt, ergeben sich in der Praxis und im nachbarschaftlichen Zusammenleben beider Eigentümer oft gewisse Probleme. Hat das Hammergrundstück keine eigene reale Anbindung an die Straße, wird im Grundbuch meist ein Wegerecht eingetragen, so dass der Eigentümer des hinteren Grundstücks die Straße erreichen kann.

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Wie entstehen Hammergrundstücke?

Hammergrundstücke entstehen durch Teilung eines Grundstücks. Die Teilung eines Grundstücks ist gemäß § 19 BauGB „die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen werden soll“. Wer beispielsweise im Wege der Erbfolge seine beiden Kinder bedenken möchte, kann sein Grundstück teilen und beide Kinder gleichermaßen mit einem Baugrundstück bedenken. Genauso können die Erben das Grundstück unter sich aufteilen und den Nachlass auf diese Weise regeln. Soll das Hammergrundstück sodann bebaut werden, muss der Bauherr die vom Gesetz vorgeschriebenen Abstandsflächen beachten und darf eine Grenzbebauung im Regelfall nur vornehmen und eine Grenzwand errichten, wenn die vordere Fläche bereits gleichfalls bis an die Grundstücksgrenze bebaut ist.

Wie wird die Nutzbarkeit für das Hammergrundstück gewährleistet?

Da das hinterliegende Grundstück bei einer Teilung keinen direkten Anschluss an öffentliche Verkehrswege hat und im Regelfall auch noch nicht versorgungstechnisch erschlossen ist, muss gewährleistet sein, dass das Hammergrundstück als selbstständig nutzbares Grundstück im Grundbuch eingetragen wird. Dieses Ziel lässt sich erreichen, wenn bei der Teilung ein entsprechend breiter Streifen des vorderen Grundstücks abgetrennt und dem hinteren Grundstück zugeschlagen wird. Dann hat das hinterliegende Grundstück eine eigene Zufahrt. Ein bloßer Gehweg dürfte, anders als bei bestehender Bebauung, problematisch sein. Wurde diese Maßnahme bei der Teilung versäumt, kann der Zugang nur durch die Eintragung eines Wegerechts oder Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zuverlässig gewährleistet werden. Allein die Tatsache, dass im Hinblick auf die Nutzung der hinteren Fläche ein Wegerecht als ungeschriebenes und gesetzlich nicht definiertes Gewohnheitsrecht besteht, garantiert nicht die Nutzbarkeit auf Dauer.

Wie lässt sich feststellen, ob das hinterliegende Grundstück eine eigene Zufahrt hat?

Wer ein Hammergrundstück kaufen möchte, sollte zunächst das Baulastenverzeichnis einsehen. Dort sollte eingetragen sein, dass die Erschließung für das Hammergrundstück über das vordere Grundstück gewährleistet ist. Auch das ursprünglich in Brandenburg abgeschaffte Baulastenverzeichnis ist jetzt wieder verfügbar, ebenso auch in Berlin. Eine öffentlich-rechtlich eingetragene Baulast begründet aber noch kein Nutzungsrecht des Hinteranliegers. Im Verhältnis von vorderem und hinterem Grundstückseigentümer zählt nur, was im Grundbuch eingetragen ist. Nur ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht oder Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gewährleistet die ordnungsgemäße Nutzung des Hammergrundstücks.

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Wo steht was im Grundbuch?

Im Grundbuch sind in Abteilung II Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten eingetragen. Bei der Grunddienstbarkeit steht das eingetragene Recht dem jeweiligen Eigentümer zu. Wird das Grundstück verkauft, erwirbt auch der Erwerber das eingetragene Recht. Bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit steht das Recht nur einer bestimmten Person zu. Es erlischt beim Verkauf.

Lediglich die zu Gunsten von Energieversorgungsunternehmen für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser oder Unternehmen für Kommunikationsanlagen oder Straßenbahn- oder Eisenbahnunternehmen im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeiten sind übertragbar und gehen beim Verkauf auf den neuen Eigentümer über (§ 1092 Abs. III BGB).

Bebaubarkeit erfordert dauerhafte Erschließung

Wer ein Hammergrundstück neu bebauen möchte, muss nach dem Baurecht nachweisen, dass er es dauerhaft nutzen kann. Die Vereinbarung eines Miet- oder Pachtvertrages mit dem vorderen Eigentümer genügt dafür nicht. Da die Erschließung vom Fortbestand des Miet- oder Pachtvertrages abhängt, ist sie nicht dauerhaft gesichert und verhindert, dass die Baubehörde eine Baugenehmigung erteilt.

Bebaubarkeit erfordert angemessene Erschließung

Wer ein Hammergrundstück neu bebauen möchte, muss eine angemessen breite Zufahrtsmöglichkeit nachweisen. Dazu gehört, dass es eine für Kraftfahrzeuge und in Abhängigkeit von der angedachten Nutzung (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb) angemessene Breite hat. Je nach Bundesland muss, wenn das Hammergrundstück weiter als z.B. 50 m von der Straße entfernt liegt, auch die Erreichbarkeit für die Feuerwehr gewährleistet sein. Im Regelfall sollte eine Breite von 3 m nicht unterschritten werden.

So schreibt auch die Berliner Bauordnung vor, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zuwegung zu einer befahrbaren öffentlichen Straße hat (§ 5 BauO Bln). Außerdem ist für die Feuerwehr bei Gebäuden, die ganz oder in Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Straße entfernt sind, eine Zufahrt oder Durchfahrt zu dem Hintergrundstück herzustellen ist, die ausreichend gefestigt und tragfähig ist, als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten ist. Die Grundstückstiefe ist also entscheidend. Fahrzeuge dürfen darauf nicht abgestellt werden (§ 5 Abs. I, II BauO Bln).

Kein Anspruch auf Notwegerecht bei Neubebauung

Wer ein Hammergrundstück neu bebauen möchte, hat keinen Anspruch gegen den vorderen Eigentümer, ihm ein Notwegerecht zu bewilligen. Ein Notwegerecht setzt eine ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks und damit eine Bestandsimmobilie voraus (§ 916 BGB). Es begründet aber keinen Anspruch darauf, ein Grundstück erst infolge der Bebauung ordnungsgemäß nutzen zu können. Anspruch auf ein Notwegerecht hat also nur derjenige Eigentümer, der eine bereits vorhandene Immobilie auf dem Hammergrundstück kauft. Das Nutzungsrecht muss also anders begründet werden.

Erreichbarkeit für das Hammergrundstück über eine Privatstraße

Grundstücke sind oft über Privatstraßen mit dem öffentlichen Verkehrsnetz verbunden. Eine Privatstraße gehört entweder allen Anliegern gemeinsam oder einem Grundstückseigentümer allein. Wer ein Hammergrundstück kauft, muss also klären, ob er das Grundstück über die Privatstraße nutzen kann.

Um die Nutzung zu gewährleisten, sollte im Grundbuch eine dauerhaft bestehende Grunddienstbarkeit eingetragen sein. Als Immobilienmakler in Berlin prüfen wir solche Sachverhalte im Rahmen der Unterlagenrecherche immer sehr genau, da sie in einem Immobilienkaufvertrag eindeutig beschrieben werden müssen.

Vereinbarungen über gegenseitige Pflichten der Nutzbarkeit

Wer ein Hammergrundstück kauft, sollte darauf achten, wie die Nutzbarkeit im Verhältnis des vorderen und hinteren Eigentümers geregelt ist. Dabei geht es vornehmlich um Verkehrssicherungspflichten auf dem Zufahrtsweg, aus denen sich im Winter die Schneeräum- und Streupflicht ergibt. Idealerweise teilen sich beide Eigentümer die Verantwortung für den Winterdienst.

Vereinbarung über die Unterhaltung der Zufahrtswege

Hat der vordere Eigentümer dem hinteren Eigentümer ein Wegerecht oder ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingeräumt, ist der vordere Eigentümer verpflichtet, die Zufahrtswege so zu unterhalten, dass der hintere Eigentümer die Zufahrtswege ordnungsgemäß nutzen kann. Dazu gehört, dass er die Wege instand hält und alles unterlässt, was die Nutzbarkeit der Zufahrtswege in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Installiert der vordere Eigentümer beispielsweise ein Tor, um zu vermeiden, dass seine Kinder unbeaufsichtigt das Grundstück verlassen, muss der hintere Eigentümer die Einschränkung der Nutzbarkeit akzeptieren (OLG Frankfurt 19 W 59/10). Nicht akzeptieren muss er, wenn der vordere Eigentümer das Grundstück einengt, indem er sein Kaminholz auf dem Weg lagert oder sein eigenes Fahrzeug ständig dort parkt. Im Übrigen sind beide Eigentümer verpflichtet, bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit die beiderseitigen Interessen „tunlichst zu schonen“ (§ 1020 BGB).

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