Die Beschlussfassung in einer Wohnungseigentümerversammlung erfordert Mehrheiten. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kennt unterschiedliche Mehrheiten.
Mehrheitsbeschluss im Detail
Im Regelfall genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss kommt dann zustande, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben werden. Die Abstimmung erfolgt dann durch Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen. Es kommt nur auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine in der Wohnungseigentümerversammlung abgegebene Stimme kann nach ihrem Zugang beim Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden. In der Gemeinschaftsordnung kann abweichend geregelt werden, dass auch Stimmenthaltungen als abgegebene Stimmen zu berücksichtigen und als Nein-Stimmen zu bewerten sind. Einfache Mehrheitsbeschlüsse betreffen Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit beschließen kann. Beispiele: Wirtschaftsplan, Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, Bildung und Höhe einer Instandhaltungsrücklage, Bestellung des Verwalters.
Die Gemeinschaftsordnung enthält meist Regelungen, dass bei bestimmten Beschlüssen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Die einfache Mehrheit genügt dann nicht zur Beschlussfassung. Eine qualifizierte Mehrheit kann je nach Vereinbarung darin bestehen, dass mindestens die Hälfte aller Eigentümer oder eine Mehrheit von drei Viertel oder sieben Zehntel o.ä. zustimmen muss, damit einem Beschlussantrag stattgegeben wird. Ergänzend ist meist geregelt, ob für die Beschlussfassung die Stimmen aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer erforderlich sind oder von den Stimmen der in der Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümer auszugehen ist.
Bei bestimmten Beschlusskompetenzen fordert das WEG eine doppelte qualifizierte Mehrheit. Beispiel: Maßnahmen zur Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums. Doppelt qualifizierte Mehrheit bedeutet, dass drei Viertel aller im Grundbuch eingetragenen stimmberechtigten Eigentümer der Beschlussantrag stattgeben müssen und diese Eigentümer zugleich mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile repräsentieren. Es reicht also nicht aus, wenn eine Dreiviertelmehrheit der in der Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümer für den Antrag stimmt, wenn diese nicht zugleich die Hälfte aller Miteigentumsanteile repräsentieren. Darüber hinaus muss die Abstimmung zwingend nach dem Kopfprinzip Danach hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme.
Teils fordert das WEG die sogenannte Allstimmigkeit. Ein allstimmiger Beschluss erfordert die Zustimmung aller Wohnungseigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind. Die Stimmen der in der Versammlung anwesenden Eigentümer genügen dafür nicht. In Betracht kommen bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen, jedoch keine Modernisierung darstellen und alle Wohnungseigentümer erheblich beeinträchtigen.
Beispiel: Deutliche und nachteilige Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds der Wohnanlage. Soweit nicht die Rechte aller Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden, bedürfen bauliche Änderungen nur der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer, die von der Maßnahme betroffen sind. Insoweit ist ein allstimmiger Beschluss aller dieser betroffenen Wohnungseigentümer erforderlich.