Maklervertrag – Maklerauftrag

Eine Immobilie über einen Makler zu verkaufen, ist keine leichte Entscheidung. Es geht dabei zum einen in aller Regel um eine lange und sehr persönliche Bindung und zum anderen um nicht wenig Geld. Beim Immobilienverkauf ist wichtig zu wissen was bei einem Maklervertrag zu beachten ist.

Deshalb ist es für Immobilienbesitzer besonders wichtig, dass sie rundum Bescheid wissen, bevor sie einen Maklervertrag mit einem Immobilienmakler eingehen. Sie sollten die Vor- und Nachteile der verschiedenen Vertragsarten beim Maklervertrag kennen. Wann entsteht der Provisionsanspruch und was können Sie an vertraglichen Leistungen von dem Immobilienmakler erwarten?

Wir von immoeinfach wollen Ihnen die Rahmenbedingungen eines Maklervertrags näherbringen. So können Sie sich ein Bild davon machen, worauf Sie sich einlassen, wenn Sie eine Immobilie in Berlin verkaufen und einen Makler beauftragen.

In der Regel steht beim Verkauf an erster Stelle der bestmöglich zu erzielende Preis und die Zeit, die der Verkauf in Anspruch nehmen wird. Dabei interessieren dann alle Fragen rund um die Ermittlung des Verkehrswertes des Objektes, die Findung des richtigen Angebotspreises sowie die einzuleitenden Schritte und deren richtige Reihenfolge. Oft folgt dann der Entschluss, einen seriösen Immobilienmakler zu finden und es stellt sich die Frage, wie so ein Maklervertrag idealerweise aussehen sollte.

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Grundsätze im Maklervertrag

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die der Vermittlungstätigkeit zugrundeliegende Rechtsgrundlage verankert. Im BGB heißt es sinngemäß: Der Immobilienmakler vermittelt eine Gelegenheit für einen Kaufvertrag oder einen Mietvertrag für Immobilien. Die Schriftform ist für den Vertrag nicht vorgegeben. Im Fall des Erfolgs bekommt er eine entsprechende Provision. In der Regel treffen Auftraggeber und Makler jedoch eine spezielle Vereinbarung für die Immobilie, die auf dem Maklerrecht aufbaut und die Maklerprovision, die Laufzeit, und die Tätigkeit des Maklers regelt.

Rechtliche Regelungen des Maklervertrags

Das BGB ist weit mehr als 100 Jahre alt und ein fundamentales Gesetz mit einer wechselvollen Geschichte. In den Paragrafen 652 bis 655 des BGB wird der “Mäklervertrag” behandelt, sodass schon daran zu erkennen ist, dass die gesetzlichen Regelungen nicht ganz „up to date“ sind. Gleichwohl sind diese Bestimmungen für den Verkäufer, den Käufer und den Makler das rechtliche Grundgerüst des Maklervertrages.

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Aufgaben und Provision

Im § 652 des BGB ist die Maklertätigkeit beschrieben. Daraus geht hervor, dass dem Makler seine Aufwendungen durch den Auftraggeber nicht erstattet werden. Soll etwas anderes zwischen dem Auftraggeber und dem Makler vereinbart werden, so ist dies am besten in Schriftform zu regeln. Der Lohn eines Maklers besteht aus einem Erfolgshonorar, der Maklerprovision. Die Maklerprovision, die der Auftraggeber oder Käufer zahlt, fließt jedoch nur bei Erfolg. In Berlin und Brandenburg war es lange Zeit üblich, dass die Provision allein durch den Käufer getragen wird. Seit dem 23.12.2020 ist jedoch das Bestellerprinzip für den Kauf von Wohnimmobilien in Kraft getreten, weshalb die Provision in Berlin und anderen Bundesländern nun geteilt werden muss. 

Der § 653 des BGB normiert den Lohn (Provision) des Maklers. Übertragen in die heutige Zeit steht dort, dass es keine Formvorschriften gibt und die Höhe der Provision sich nach den am Immobilienmarkt Gepflogenheiten richtet. In Berlin und Brandenburg waren aktuell 7,14 Prozent vom Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer üblich. In anderen Bundesländern ist die Verteilung der Maklerprovision, wie auch die Provisionshöhe, zum Teil anders geregelt.

Maklervertrag – Es gibt verschiedene Arten

Da der Gesetzgeber keine differenzierten Regelungen zum Maklervertrag getroffen hat, haben sich im Lauf der Zeit drei unterschiedliche Vertragsarten bei Immobilien etabliert, die jedoch an keine Formvorschriften gebunden sind. Maklerverträge können nicht mehr mündlich oder durch “schlüssiges” Verhalten entstehen. Seit dem 23.12.2020 ist zwigend die Textform, beispielsweise eine SMS oder E-Mail, nötig. 

Unser Rat:

Wenn Sie als Verkäufer lediglich ein erstes Gespräch mit einem Immobilienmakler über den Verkauf einer Immobilie führen, stellen Sie unmissverständlich klar, dass Sie noch keine Maklerleistungen beauftragen und zu nichts verpflichtet sind.

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Alleinauftrag

Ein engagierter, ein ehrlicher Immobilienmakler wird immer bemüht sein, einen Alleinauftrag zu erhalten. In diesem Maklerauftrag geht es darum, ein Ziel wie den Verkauf eines Hauses zu erreichen. Der Makler verpflichtet sich zur Erbringung der Leistung. Dafür verzichtet der Auftraggeber darauf weitere Makler zu beauftragen. Auch hier ist die Provision nur bei Erfolg zu zahlen, der Makler hat jedoch einen Provisionsanspruch, sofern er für das Objekt innerhalb der Vertragslaufzeit einen Kaufvertrag vermittelt. Der Auftraggeber ist nicht gezwungen, an den vom Makler gefundenen Kunden zu verkaufen. Der Alleinauftrag sichert beiden Parteien eine problemlose Vertragsabwicklung.

Unser Rat: Sehen Sie sich den Makler und seinen Internetauftritt gut an bevor Sie einen Maklervertrag auslösen. Handeln Sie nicht unter Zeitdruck und treffen Sie keine übereilten Entscheidungen. Schauen Sie sich ggf. mehrere Makler an und entscheiden in Ruhe. 

Qualifizierter Alleinauftrag

Im qualifizierten Alleinauftrag verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Immobilienmakler, dass er keine eigenen Aktivitäten zum Verkauf seiner Immobilie unternimmt. Das gibt dem Makler die Sicherheit, dass er am Ende seiner Leistung auch die Provision bekommt, sofern er die Immobilie verkauft.

Hier kann der Verkäufer vom Makler eine Topleistung erwarten. Der Eigentümer kann erwarten, dass der Makler binnen der Vertragslaufzeit alles unternehmen wird, um die Immobilie zu verkaufen, qualifiziert seine Pflichten erfüllt und wie vereinbart einen Käufer für das Objekt präsentiert. Der Verkäufer muss auch bei dieser Art von Maklervertrag selbstverständlich nicht zwingend verkaufen.

Widerrufsrecht und Kündigung von Maklerverträgen

Das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge, unter das auch Maklerverträge fallen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, gilt erst seit 2014. Dabei haben Auftraggeber das Recht, einen Maklervertrag, der nicht in den Geschäftsräumen des Maklers geschlossen wurde, zwölf Monate lang zu widerrufen. Das heißt aber auch, dass der Makler erst nach Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden muss. Diese Frist lässt sich durch eine schriftliche Vereinbarung außer Kraft setzen.

Unser Rat: Den Maklervertrag immer in Schriftform vereinbaren und die Widerrufserklärung entsprechend anpassen. Schaffen Sie von Beginn an klare Verhältnisse hinsichtlich der Maklerprovision und der Vertragspflichten.

Ist nichts konkret vereinbart, gilt ein Maklervertrag auf unbestimmte Zeit, kann aber jederzeit gekündigt werden. Das ist zumindest bei einfachen Maklerverträgen so. Achten Sie aber darauf, dass die Kündigung auch wirksam erklärt wird, um möglichen doppelten Provisionsansprüchen zu entgehen. Bei zeitlicher Befristung sind die vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund bleibt bestehen. Das kann der Fall sein, wenn der Immobilienmakler seine Pflichten aus dem Maklervertrag schwer verletzt.

Unser Rat: Informieren Sie sich grundsätzlich vorab über die Seriosität des Maklers und seine Leistungsfähigkeit. Wenn Sie als Verkäufer zum Beispiel einen Maklerauftrag kündigen, um einen anderen Makler zu beauftragen, sollte die Vertragsbeendigung abschließend geklärt sein, um einen späteren Käufer vor einem doppelten Provisionsanspruch zu schützen.

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Risiken beim Maklervertrag

Der einfache Maklervertrag birgt faktisch keine Risiken, allerdings bietet er auch keine Leistungsgarantie. Der Makler arbeitet mit geringem Aufwand, was kontraproduktiv für einen guten Verkaufspreis und einen schnellen Vertragsanschluss ist. Die Gefahr dadurch viel Geld zu verlieren, sollte nicht außer Acht gelassen werden.

Beim Alleinauftrag und dem qualifizierten Alleinauftrag hängt es von der Vertragsgestaltung ab. Legen Sie besonderen Wert auf die Unterlagenrecherche und die Wertermittlung. Bei einem niedrigen Angebotspreis freut sich der Makler, hat er es doch viel leichter Ihr Objekt zu vermitteln. Ihr Interesse ist das aber nicht. Legen Sie Wert auf eine schlüssige Preisermittlung auf der Grundlage von Kaufpreissammlungen, Grundstücksmarktberichten und Bodenrichtwerten. Zu beachten sind darüber hinaus die Vertragslaufzeit und die Möglichkeit der Kündigung. Die Laufzeit eines Maklervertrags sollte sechs Monate nicht überschreiten.

Zusammenfassung Maklervertrag

Auch auf Maklerverträge lässt sich das Sprichwort: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet, …“ anwenden. Wenn Sie eine Immobilie, egal ob ein Haus oder eine Wohnung verkaufen wollen, sollten Sie sich unbedingt einen seriösen und kompetenten Makler suchen. Prüfen Sie unbedingt die Verbandszugehörigkeit und Zuverlässigkeit.

Nutzen Sie dabei unbedingt auch die Informationen, die Sie über den Internetauftritt des Immobilienmaklers bekommen. Kompetente und vertrauenswürdige Immobilienmakler haben nichts zu verbergen und informieren Ihre Kunden stets transparent. Lesen Sie die Kundenbewertungen des Maklers und beauftragen Sie nur, wenn Sie insgesamt einen guten Eindruck haben. Gute Makler setzen Ihre Kunden nicht unter Druck, sondern überzeugen mit Fachwissen. Bei immoeinfach.de ist das alles Firmenphilosophie und gelebter Alltag, überzeugen Sie sich gerne selbst davon.

 

Maklervertrag Arten im Detail

Alleinauftrag

Vereinbaren Makler und Verkäufer einen einfachen Alleinauftrag (oft basierend auf ein Vertrag-Muster), verzichtet der Eigentümer als Auftraggeber gegenüber dem Makler für einen bestimmten Zeitraum auf sein ansonsten bestehendes Recht, gleichzeitig die Dienste verschiedener Immobilienmakler in Anspruch zu nehmen. Er beauftragt einen bestimmten Makler allein und ausschließlich mit dem Immobilienverkauf seines Objekts. Der Makler erhält das „Exklusivrecht“, die Immobilie zu vermarkten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf auch ein allein beauftragter Makler einen anderen Makler in Untervollmacht einbeziehen.

Der Auftraggeber verbindet damit die Erwartung, der Makler werde sich deshalb besonders intensiv für seine Interessen einsetzen. Auch wenn der Auftraggeber für eine bestimmte Zeit auf die Kündigung des Alleinauftrags verzichtet, geht er damit keine Verkaufsverpflichtung ein. Dabei bleibt das Recht des Auftraggebers, sich selbst um einen Verkaufsabschluss zu bemühen, beim einfachen Alleinauftrag erhalten. Der einfache Alleinauftrag begründet kein Verbot von Eigengeschäften oder Direktabschlüssen durch den Verkäufer selbst (BGH VII ZR 236/59).

Vereinbaren Makler und Verkäufer oder Kaufinteressent einen qualifizierten und erweiterten Alleinauftrag, verpflichtet sich der Auftraggeber, direkt an ihn herantretende Kaufinteressenten an den Makler zu verweisen oder den Makler zu Vertragsverhandlungen mit solchen Interessenten wenigstens beizuziehen. Ein qualifizierter Alleinauftrag kann nur individuell zwischen Makler und Auftraggeber verhandelt, nicht aber nicht in Formularverträgen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschal vereinbart werden.

Alleinauftrag – Zeitraum

Regelmäßig vereinbaren die Parteien, den Alleinauftrag für einen bestimmten Zeitraum zu befristen. Damit soll dem Auftraggeber die Möglichkeit verbleiben, das Auftragsverhältnis mit einem erfolglosen Makler zu beenden und einen anderen Makler zu beauftragen.

Fehlt eine Fristvereinbarung, gilt der Alleinauftrag als für eine „angemessene“ Zeit abgeschlossen. Was angemessen ist, bestimmt sich nach der Art der Immobilie und den Umständen, unter denen sie am Markt verkäuflich ist. Als angemessen gilt bei durchschnittlichen Immobilien eine Bindungsfrist von ca. 6 – 10 Monaten, bei schwierigen Objekten auch ein oder mehrere Jahre.

Qualifizierter Alleinauftrag

Der qualifizierte Alleinauftrag kennzeichnet sich dadurch, dass der normale Maklervertrag und der einfache Makleralleinauftrag durch zusätzliche Vereinbarungen qualifiziert werden.

Der „normale“ Maklervertrag des § 652 BGB ist für beide Vertragsparteien unverbindlich. Der Auftraggeber kann jederzeit einen anderen Immobilienmakler einschalten, während der Makler nicht verpflichtet ist, irgendwelche Aktivitäten für seinen Auftraggeber zu entwickeln. Da ein Makler nicht unbedingt bereit ist, Kosten, Zeit und Mühe für eine bloße Verdienstchance einzusetzen, entwickelte sich daraus der Alleinauftrag, der dem Makler für gewisse Zeit das exklusive Recht einräumt, die Immobilie zu vermarkten. Der Auftraggeber verzichtet dabei darauf, die Dienste anderer Makler zeitgleich in Anspruch zu nehmen. Der einfache Alleinauftrag beinhaltet noch kein Verbot von Eigengeschäften oder Direktabschlüssen des Auftraggebers.

Qualifizierter Alleinauftrag versus Alleinauftrag

Auch beim Alleinauftrag ist der Auftraggeber also noch nicht gehindert, sich selbst weiterhin um den Verkauf des Objekts zu bemühen. Verkauft er das Objekt in Eigeninitiative, hat der Makler keinen Provisionsanspruch und geht auch regelmäßig wegen seiner Aufwendungen leer aus. Das Eigenvermarktungsrecht des Auftraggebers kann allerdings durch individuelle Vereinbarung ausgeschlossen werden und den wertet den Alleinauftrag zum qualifizierten oder erweiterten Alleinauftrag auf.

Im Rahmen des qualifizierten Alleinauftrages kann sich der Auftraggeber verpflichten, direkt an ihn herantretende Interessenten an den Makler zur verweisen oder den Immobilienmakler zu Vertragsverhandlungen mit Direktinteressenten hinzuzuziehen. Eine solche Vereinbarung kann allerdings nur individuell zwischen Makler und Auftraggeber ausgehandelt werden. Es ist nicht möglich, einen qualifizierten Alleinauftrag in Formularverträgen oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.

Missachtet der Auftraggeber die Vereinbarung, steht dem Makler zwar kein Provisionsanspruch, vielmehr ein Schadensersatzanspruch zu, insbesondere Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Nur wenn er beweisen kann, dass seine Tätigkeit zum Erfolg geführt hätte, hat er Anspruch auf seinen entgangenen Gewinn und damit auf die gesamte Provision. Idealerweise sollten solche Vereinbarungen schriftlich dokumentiert werden.

Qualifizierter Alleinauftrag in der Rechtsprechung

Das Rechtsverhältnis des allein beauftragten Maklers ist gesetzlich nicht geregelt. Es war Aufgabe der Rechtsprechung, es zu gestalten und auszufüllen. Danach ist auch der Alleinauftrag ein Maklervertrag und unterliegt im Grundsatz keiner anderen Beurteilung als der normale oder einfache Maklervertrag.

Häufig gestellte Fragen – FAQ zum Maklervertrag für Immobilien

Maklerverträge sind Vertrauensangelegenheiten. Sie erwarten und dürfen erwarten, dass sich der Immobilienmakler so intensiv um Ihre Immobilie bemüht, dass er schnellstmöglich einen Kaufinteressenten findet, der den optimalen Kaufpreis zahlt. Einfach mal irgendwo auf gut Glück inserieren, genügt dafür nicht. Gute Makler kennen ihre Makleraufgaben. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Makler gerne verspricht, er habe bereits potentielle Kaufinteressenten an der Hand und der Verkauf sei quasi nur noch eine Formsache.

Das ist Bauernfängerei. Erfolgreiche Makler sind nur deshalb erfolgreich, weil sie sich im Immobilienbereich auskennen, Sachkunde besitzen und vor allem die regionalen Marktgegebenheiten kennen. Nur wer den Verkehrswert einer Immobilie sachgerecht einschätzen kann, wird sie auch wirklich verkaufen können. Nur wer das Interesse potentieller Kaufinteressenten einschätzen kann, weiß, wie er die Immobilie anbieten muss. Achten Sie auch darauf, dass Sie als Eigentümer und Verkäufer möglichst keine Maklerprovision zu zahlen brauchen, zumal es in der Region Berlin-Brandenburg ohnehin üblich ist, dass der Erwerber einer Immobilie die Maklerprovision zu Prozent selbst zahlen muss.

Achten Sie auch darauf, dass Sie in einem Maklervertrag nicht zu einem Aufwendungsersatz verpflichtet werden und Sie die Kosten für die Erstellung eines Exposés oder für Inserate oder gar Fahrtkosten und Telefonate übernehmen müssen. Gute Makler übernehmen diese Kosten selbst und tragen das Risiko, dass sie die Immobilie wirklich vermarkten und einen Käufer finden, der ihre Provision zahlt. Ein seriöser Makler verfügt auch über eine Berufshaftpflichtversicherung für den Fall, dass er irgendeinen Schaden anrichtet, beispielsweise eine fehlerhafte Auskunft über den Verkaufswert oder Zustand einer Immobilie erteilt. Eine umfassende Aufklärung der Kunden ist bei uns Standard.

Der einfache Maklerauftrag, der keine Tätigkeitspflicht des Maklers begründet und auch Ihnen das Recht belässt, andere Makler zu beauftragen, wird regelmäßig auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können den Auftrag jederzeit kündigen und brauchen dafür auch keine Frist einzuhalten. Ist der Maklervertrag befristet, endet er durch Zeitablauf. Etwas anders liegen die Dinge beim Alleinauftrag.

Der Alleinauftrag beinhaltet eine Tätigkeitspflicht des Immobilienmaklers und verpflichtet Sie als Auftraggeber, keine anderen Makler einzubeziehen. Alleinaufträge werden meist für einen befristeten Zeitraum erteilt und enden von selbst. Sie können den Alleinauftrag stets aus wichtigem Grunde kündigen, wenn der Makler untätig ist oder seine Verkaufsbemühungen vernachlässigt und damit Ihre Interessen als Auftraggeber erheblich beeinträchtigt.

Hat der Makler allerdings vorher bereits einen Kaufinteressenten nachgewiesen oder vermittelt, und kommt es erst nach der Kündigung zum Vertragsabschluss, hat der Makler seinen Provisionsanspruch selbstverständlich verdient. Sofern Sie den Maklervertrag kündigen wollen, sollten Sie die Kündigung schriftlich formulieren (Brief, E-Mail, Telefax, nicht aber SMS oder WhatsApp). Nur die schriftliche Kündigung gewährleistet klare Verhältnisse.

Wenn Sie sich mit dem Gedanken der Kündigung tragen, kann es durchaus sachgerecht sein, wenn Sie Ihren Makler vorher darauf ansprechen, warum Sie kündigen möchten. Möglicherweise lassen sich Unstimmigkeiten aus dem Weg räumen.

Erteilen Sie dem Immobilienmakler einen einfachen Alleinauftrag, verzichten Sie gegenüber dem Makler für eine bestimmte Zeit (meist sechs Monate) auf Ihr ansonsten bestehendes Recht, die Dienste anderer Makler zeitgleich in Anspruch zu nehmen. Ihr Recht, sich selbst um einen Verkaufsabschluss zu bemühen, bleibt erhalten. Beim qualifizierten Alleinauftrag verpflichten Sie sich zusätzlich, Direktinteressenten an den Makler zu verweisen oder den Makler zu Vertragsverhandlungen mit Direktinteressenten hinzuzuziehen. Alleinaufträge haben aber ihren Sinn.

Denn: Im Gegensatz zum normalen Maklerauftrag, der keine Tätigkeitsverpflichtung des Maklers begründet, verpflichtet sich der Makler beim Alleinauftrag, nachhaltig auf den Erfolg hinzuarbeiten. Da er in diesem Fall davon ausgeht, dass er Ihre Immobilie aller Voraussicht nach wird verkaufen können, wird er sich besonders intensiv um den Verkauf Ihrer Immobilie bemühen und nicht einfach abwarten, bis sich vielleicht ein Interessent meldet.

Auch seine Nebenpflichten werden ausgeweitet. Dazu zählt z.B. die Beratung des Auftraggebers im Hinblick auf einen vorteilhaften Vertragsabschluss. Vor allem weiß der Makler aber, dass Sie ihm vertrauen und ihm die Gelegenheit geben, sich intensiv um Ihre Immobilie zu bemühen. In diesem Fall ist der Makler zusätzlich motiviert, Kosten zu tragen (z.B. Unterlagenrecherche), Arbeit und Aufwand in der Erstellung eines Exposés zu investieren, Inserate zu finanzieren und wirklich jeden Termin mit potentiellen Kaufinteressenten wahrzunehmen.

Ihr Risiko besteht schlicht darin, dass Sie dem Makler vertrauen müssen und keinen anderen Makler beauftragen dürfen. Möchten Sie dies nicht, genügt ein einfacher Maklerauftrag, bei dem Sie aber nicht sicher wissen können, mit welcher Intensität Ihr Makler für Sie und Ihr Objekt arbeiten wird.

Nun, das hängt natürlich vom Vertrag und auch vom Objekt ab, aber bei uns läuft ein Maklervertrag in der Regel 6 Monate. Warum? Wenn Sie sich für uns entscheiden, werden wir zu 100% für Sie tätig, dies garantiert den Erfolg. Leider ist das Maklerrecht in vielen Punkten nicht so eindeutig, insofern sollten Sie sich vor Vertragsabschluss unbedingt informieren.

Die Vorbereitung wird in der Regel, je nach der Art des Objektes, zwei bis drei Wochen in Anspruch nehmen. Dann läuft die eigentliche Vermarktung an, und danach braucht es natürlich immer auch noch eine gewisse Zeit um die Bonität der Kunden zu prüfen. Auch der notarielle Kaufvertrag ist vorzubereiten. Eine Beschreibung des Ablaufs finden Sie bei uns unter „Immobilie-verkaufen“. Seien Sie aber vorsichtig bei der Maklerauswahl.

Nachdem Sie sich für einen Immobilienmakler in Berlin entschieden haben, sollten Sie anderen Interessenten besser absagen. Eine Mehrfachbeauftragung kann nicht in Ihrem Interesse sein, und nicht jeder Vertrag muss schriftlich vereinbart werden. Wir von immoeinfach.de beraten Sie gern.

Im Volksmund heißt es: „Viele Köche verderben den Brei“. Wir lassen uns von diesem alten Sprichwort leiten und arbeiten nur mit einem Alleinauftrag. Wenn mehrere Immobilienmakler eine Immobilie anbieten, ist der Verkauf stark vom Zufall abhängig. Das fördert auf keinen Fall die Vertriebsaktivitäten der Makler. Und außerdem ist das Objekt dann schnell verbrannt und die Kunden sind irritiert. Die Kaufinteressenten werden durch Parallelangebote verunsichert, und es kommt leicht zu Preisnachlassforderungen.

Das Maklerrecht ist in Deutschland recht antiquiert geregelt, so gibt es unterschiedlichste Ausgestaltungen von Maklerverträgen. Wir bieten unseren Kunden 100% Einsatz = 100% Erfolg. Schließlich geht es, wenn Sie eine Immobilie verkaufen wollen, um eine Vertrauensposition und letztendlich um Ihr Geld. Und damit gehen wir von immoeinfach nie leichtfertig um. Ein Immobilienverkauf will immer sauber vorbereitet sein. Die Unterlagenrecherche und die Angebotspreisermittlung sind wichtige Bestandteile unserer Arbeit. Diesen Aufwand können wir nur betreiben, wenn uns von der Auftraggeberseite ein entsprechendes Vertrauen entgegen gebracht wird.

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